Rund um das Thema Datenschutz

Gesuche um Einsicht in Polizeieinträge

Gesetzliche Grundlagen:
Informations- und Datenschutzgesetz (IDG, SG 153.260) und Informations- und Datenschutzverordnung (IDV, SG 153.270).

Zugang zu den eigenen Personendaten

  • Gesuche um Zugang zu den eigenen Personendaten können schriftlich an die untenstehende Adresse gestellt werden.

Kantonspolizei Basel-Stadt
Abteilung Recht
Ressort Datenschutz
Spiegelgasse 6
Postfach
4001 Basel

  • Gesuchen um Zugang zu den eigenen Personendaten muss zwingend eine Kopie des amtlichen Ausweises beigelegt werden. Wer für eine andere Person anfragt, legt eine Kopie des eigenen amtlichen Ausweises sowie derjenigen Person bei, für die das Gesuch gestellt wird. Zusätzlich muss eine entsprechende Vollmacht, lautend auf die gesuchstellende Person, beigelegt werden.
  • Die Prüfung und Bearbeitung des Gesuchs erfolgt ausschliesslich über den/die Datenschutzbeauftragte der Kantonspolizei. Es werden keine telefonischen Auskünfte erteilt.
  • Die Bearbeitung des Gesuchs erfolgt innert der vom Gesetz festgelegten Frist von 30 Tagen.

Zugang zu Informationen nach Öffentlichkeitsprinzip

  • Gesuche um Zugang zu Informationen (Öffentlichkeitsprinzip) können schriftlich an die untenstehende Adresse gestellt werden. Medienschaffende richten Ihr Ersuchen bitte an die Medienstelle der Kantonspolizei.

Kantonspolizei Basel-Stadt
Abteilung Recht
Ressort Datenschutz
Spiegelgasse 6
Postfach
4001 Basel

  • Die Prüfung und Bearbeitung des Gesuchs erfolgt ausschliesslich über den/die Datenschutzbeauftragte der Kantonspolizei. Es werden keine telefonischen Auskünfte erteilt.
  • Die Bearbeitung des Gesuchs erfolgt innert der vom Gesetz festgelegten Frist von 30 Tagen.

Wichtig

  • Die Kantonspolizei gewährt nur Einsicht in die von ihr geführten Datenbanken. Auskunftsersuchen bezüglich Einträgen in Bundesdatenbanken oder anderer Behörden sind an die zuständigen Behörden zu richten.
  • Während laufenden Straf- und Zivilverfahren sowie in Verfahren der Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit ist das IDG nicht anwendbar. Zuständig für allfällige Akteneinsicht ist jeweils die zuständige Verfahrensleitung
  • Im Falle einer Gutheissung der Einsichtsgesuche werden Personendaten von Dritten geschwärz

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Filmen von Einsatzkräften

Informationen rund um das Filmen von Einsatzkräften finden Sie hier.

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Filmaufnahmen durch die Polizei

Die Kantonspolizei erstellt Filmaufnahmen, wenn sie sich auf eine Rechtsgrundlage stützen kann. Die Kantonspolizei ist verpflichtet, sog. «flüchtige Beweise» selbständig und sofort erheben (Art. 306 StPO i.V.m. § 6 EG StPO), das bedeutet, dass sie zu diesem Zweck Film- oder Fotoaufnahmen erstellen darf (z.B. zur Abklärung eines Täterschaftshinweises). Weiter ist die Kantonspolizei aus Gründen der Beweissicherung befugt, Teilnehmende einer Veranstaltung aufzunehmen, sofern die konkrete Gefahr besteht, dass Straftaten begangen werden (§ 58 PolG).

Letztlich betreibt die Kantonspolizei an einzelnen Orten Videoüberwachungssysteme. Die von der Kantonspolizei betriebenen Videoüberwachungssysteme stützen sich auf § 17 ff IDG.

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Reglement für die Videoüberwachungssysteme der Kantonspolizei Basel-Stadt

Lesen Sie dazu Videoüberwachungssysteme der Kantonspolizei Basel-Stadt

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Reglement für das Videoüberwachungssystem «semistationäre Geschwindigkeitsmessanlagen»

Lesen Sie dazu das Reglement für das Videoüberwachungssystem «semistationäre Geschwindigkeitsmessanlagen» und dessen Anhang.

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Regelement für das Videoüberwachungssystem "IGB Sicherheit"

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Haben Sie allgemeine Fragen zum Thema Datenschutz?

Folgende Kontaktadressen stehen Ihnen zur Verfügung:

Kantonaler Datenschutzbeauftragter, für Fragen Rund um den Datenschutz im Zusammenhang mit kantonalen öffentlichen Organen: www.dsb.bs.ch

Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter für Fragen rund um den Datenschutz mit eidgenössischen Behörden und Privaten: www.edoeb.admin.ch

 

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